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Die Sonne „anzapfen“ - Rechtsprechung zum Thema Balkonkraftwerke
Es ist längst nicht mehr nur für Hausbesitzer möglich, mit großen Solarpanelen auf dem Dach von der Sonnenenergie zu profitieren. Inzwischen sind kleinere Balkonkraftwerke stark im Trend, die auf Terrassen und größeren Balkonen montiert werden können. Doch mit der steigenden Verbreitung dieser Anlagen gab es auch zunehmend Streitigkeiten um deren Anbringung durch Mieter oder Mitglieder von Eigentümergemeinschaften.
Die Rechtsprechung zu diesem Thema befindet sich seit Jahren im Wandel. Gab es früher noch gewisse Vorbehalte von Seiten der Gerichte, so werden in jüngerer Vergangenheit eher zustimmende Urteile zum Einbau von Balkonkraftwerken gesprochen. Sie werden faktisch inzwischen zu den privilegierten Maßnahmen im Wohnungseigentumsrecht und im Mietrecht gezählt. Der Infodienst Recht und Steuern der LBS hat einige Urteile dazu gesammelt.
Wenn keine konkreten wirtschaftlichen oder praktischen Beeinträchtigungen mit dem Einbau solch einer kleineren Solaranlage für Terrasse oder Balkon verbunden sind, dann kann der Vermieter seine Zustimmung nicht verweigern. Das Landgericht Hamburg (Aktenzeichen 311 S 44/24) stellte fest, eine Ablehnung der Maßnahme aus lediglich subjektivem Schönheitsempfinden reiche nicht aus. Mieter hätten das schutzwürdige Interesse, so das Gericht, ihre Stromkosten durch die Installation einer Balkonsolaranlage zu reduzieren und einen Beitrag zur Energiewende zu leisten.
In einem anderen Fall hatte der Eigentümer die Sorge, dass die Anbringung der Solaranlage einen Eingriff in die Substanz der Immobilie darstelle und der Rückbau nach dem Auszug des Mieters nicht geklärt sei. Das Amtsgericht Köln (Aktenzeichen 222 C 150/23) hielt hier die Zahlung einer angemessenen Sicherheit in Höhe von 200 Euro für angemessen, um die Rückbaukosten zu gewährleisten. Erfolge diese Zahlung, dann müsse die Zustimmung erteilt werden.
Eine Mieterin und ihr Enkel brachten an der Außenseite ihres Balkons im zweiten Stock zwei Solarpaneele an. Die Vermieterin, die nicht gefragt worden war, ging dagegen vor. Ihr sei eine fachgerechte Installation weder dargelegt noch nachgewiesen worden. Das Schadensrisiko bei einem Unwetter sei enorm, weil man ja nicht wissen könne, ob die Anlage ausreichend stabil angebracht sei. Das Amtsgericht Köln (Aktenzeichen 208 C 460/23) war von dieser Argumentation überzeugt und ordnete einen Rückbau an.
Wenn in unmittelbarer Umgebung ohnehin schon Solarmodule angebracht sind, dann ist dies ein gutes Argument für jemanden, der dies selbst ebenfalls plant. Ein Wohnungseigentümer brachte auf dem Dach seiner Garage eine kleine Anlage an und wurde deswegen von einem anderen Eigentümer verklagt. Das Landgericht Frankfurt/Main (Aktenzeichen 13 S 135/20) ließ sich jedoch durch den Hinweis überzeugen, dass bereits die zur Garage zeigende Dachseite des Hauses mit Paneelen bestückt sei. Insofern füge sich die beanstandete Anlage über der Garage ins Gesamtbild ein.
Ein Wohnungskonzern befand, die Genehmigung eines Balkonkraftwerks sei mit zu großem Verwaltungs- und Prüfaufwand verbunden – zumal dann, wenn viele Mieterinnen und Mieter einen entsprechenden Antrag stellten. Man müsse mit Beschwerden und Blendwirkungen sowie Verschattungen rechnen. Das Amtsgericht Hamburg-Wandsbek (Aktenzeichen 714 C 160/25) hielt das für überzogen. Es gelte, den gesetzlichen Anspruch der Mieter auf eine Solaranlage nicht mit zu hohen Forderungen auszuhebeln, zumal es sich im konkreten Fall nicht um eine Billiganlage handle und der Mieter Garantieleistungen erbringe.
Bereits durchgeführte bauliche Veränderungen wie die Anbringung von Solarpaneelen können von einer Eigentümergemeinschaft nachträglich genehmigt werden. Wenn allerdings dieses Verfahren erhebliche Mängel aufweist, dann ist der Beschluss ungültig. Hier hatten die Eigentümerinnen und Eigentümer vor der Versammlung wesentliche Informationen nicht erhalten, der Beschlusstext selbst wurde erst in der Versammlung vorgelegt und frühere Anfragen von Eigentümerinnen und Eigentümern hatte man ignoriert. Das sei kein korrektes Vorgehen gewesen, befand das Amtsgericht Hamburg St. Georg (Aktenzeichen 980b C 37/23).
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